§ 1 Name und Sitz des Vereines:

Name: ASTRONOMISCHER ARBEITSKREIS SALZKAMMERGUT
Sitz: Seewalchen am Attersee

§ 2 Zweck des Vereines:

Unpolitische Pflege astronomischer, astrofotographischer und fotographischer Tätigkeit; Vertiefung
und Verbreitung einschlägiger Kenntnisse

§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke:

Ideell: Versammlungen, Diskussionsrunden, Vorträge, Herausgabe informativer Druckwerke oder
Vervielfältigungen sowie von Bildmaterial (auch auf digitalen Datenträgern und im Internet),
Erfahrungsaustausch mit einschlägigen Vereinen oder fachkundigen Einzelpersonen, Exkursionen,
gemeinsame Beobachtung, Erwerb und Betrieb einschlägiger Instrumente und Geräte, Einrichtung
einer Bibliothek, Geselligkeitspflege u. dgl., gemeinsame Besichtigung von Sternwarten und
Planetarien, facheinschlägige Korrespondenz
Materiell: regelmäßige Jahresmitgliedsbeiträge der Mitglieder, Aufnahmsgebühren neu Eintretender,
fallweise Umlagen, Spenden, (auch Sponsoring), Subventionen öffentlicher Stellen, Sammlungen,
Veranstaltungserträgen (beispielsweise aus Sternwartenführungen oder Workshops), Erträge aus
dem Verkauf von astronomischem Bildmaterial (insbesonders auf digitalen Datenträgern und im
Wege des Downloads im Internet, einschließlich der Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen
Bildbetrachtungssoftware und von Beobachtungsplanungssoftware, sowie für die Veröffentlichung
astronomischen Bildmaterials)

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft:

Die Vereinsmitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, wobei sich der
Beitretende diesen Satzungen unterwirft, von denen er anläßlich der Erklärungsabgabe eine
Ausfertigung erhält. Der Beitritt ist vor wie nach der Vereinskonstituierung möglich. Es steht jedoch
(vor derselben) dem Proponentenkomitee wie (nachher) dem Vereinsvorstand frei, den Beitritt
abzulehnen. Von diesem Recht muß der Vorstand (das Komitee) binnen acht Tagen nach Zugehen
der Beitrittserklärung durch Einschreibebrief an die vom Beitretenden mitgeteilte Adresse Gebrauch
machen. Einer Begründungsmitteilung bedarf die Ablehnung nicht.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft:

Mitglieder scheiden aus:
a. durch Austritt (wirksam, sobald die schriftliche Austrittserklärung einem Vorstandsmitglied
zukommt)
b. durch Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit
c. durch Ausschluß seitens des Vereinsvorstandes (§ 7) In den Fällen a) und c) haftet das
ausgeschiedene Mitglied für den vollen Beitrag seines letzten, wenngleich nur
angebrochenen Kalenderjahrs seiner Mitgliedschaft.

§ 6 Satzungsänderungen

können nur durch Zweidrittelmehrheit der Anwesenden während einer beschlußfähigen
Generalversammlung gültig beschlossen werden

§ 7 Ausschluß von Mitgliedern:

Der Vereinsvorstand kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ein Mitglied
ausschließen, wenn es

a. mit dem Mitgliedsbeitrag – ganz oder teilweise – oder einem sonstigen gültig von der
Generalversammlung den Mitgliedern auferlegten außerordentlichen Beitrag trotz Mahnung
mindestens sechs Monate lang im Rückstand ist.
b. sich den Satzungen nicht fügt oder daraus erfließende Pflichten verletzt hat oder
c. sich grob disziplinär verfehlt hat

Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand unter Ausschluß des Rechtsweges jedoch nach
vorheriger Anhörung des Betroffenen. Sie ergeht schriftlich und wird wirksam, sobald sie dem
Ausgeschlossenen zukommt. Einer Anführung der Ausschließungsgründe bedarf sie nicht.

§ 8 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

Rechte:

  • Teilnahme an der Generalversammlung und Stimmrecht,
  • Wählbarkeit in die Vereinsleitung auf ein bestimmtes Amt,
  • Einsicht in die Versammlungsprotokolle, die Vereinsaufzeichnungen,
  • Mitbenützung des Vereinseigentums nach Maßgabe der von der Vereinsleitung zu
    beschließenden Regelung.
  • Teilnahme an der Vereinsveranstaltungen,
  • Kenntnisnahme der Fachinformationen, die dem Verein zukommen
  • Antragstellung in der Generalversammlung
  • Wahlvorschläge (müssen längstens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem
    Obmann zugehen)
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
    Generalversammlung (Hauptversammlung) verlangen.

Pflichten:

  • Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen
  • Bezahlung der von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeiträge,
    Aufnahmsgebühren oder außerordentlichen Umlagen
  • Kameradschaftliches Verhalten ,gegenüber Mitgliedern und Wahrung der nötigen
    Vereinsdisziplin
  • Pflegliche Benützung der Einrichtungen und des Eigentums des Vereines
  • Beachtung der Beschlüsse der Generalversammlung sowie der dem Mitglied mitgeteilten
    Vorstandsbeschlüsse
  • Mitwirkung am Vereinsleben, insbesondere Teilnahme an der Generalversammlung

§ 9 Generalversammlung (Hauptversammlung):

In jedem Kalenderjahr ist bis längstens 31. Dezember die Generalversammlung abzuhalten.
Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und ist beschlußfähig, wenn
mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bleibt sie hiebei beschlußunfähig, so kann die
Vereinsleitung mit einfacher Mehrheit beschließen, eine halbe Stunde nach Beginn der ordentlichen
Generalversammlung eine außerordentliche anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
Vorsitz und Leitung der Generalversammlung obliegt dem Obmann, in seiner Abwesenheit seinem
Stellvertreter, nach diesem dem dienstältesten Vorstandsmitglied.
Der Generalversammlung obliegen

a. Kenntnisnahme der Funktionärsberichte, insbesondere des Obmannes über das abgelaufene
Vereinsjahr, des Kassenführers über die Vereinsgebarung und der Revisoren über die
vollzogene Gebarungsprüfung
b. Entlastung der bisherigen Funktionäre
c. Neuwahlvorschläge einzelner Mitglieder (§ 8) oder des Vorstandes sind zur Kenntnis zu
nehmen und zu erörtern
d. Wahl der neuen Vereinsleitung
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und allfälliger Umlagen
f. Beschlußfassung über Anträge der neugewählten Funktionäre
g. und über allfällige Anträge von Mitgliedern.

Die Generalversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt
der Beschluß durch den Entscheid derjenigen Partei zustande, zu welcher die Stimme des Obmanns
zählt. Hätte er nicht mitgestimmt oder war er nicht stimmberechtigt (siehe letzter Absatz),
entscheidet jene Partei, innerhalb welcher das an Jahren älteste Mitglied mitgestimmt hatte. Bei
Beschlüssen nach lit. a) ist der berichtende Funktionär nach lit. b) der gesamte Vorstand nicht
stimmberechtigt.

§ 10 Die Vereinsleitung

obliegt dem Vorstand. Er besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, seinem
Stellvertreter, dem Kassenführer und seinem Stellvertreter, dem Sachwart und seinem Stellvertreter
und den Beiräten in der von der Generalversammlung zu bestimmenden Anzahl.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der geladenen, zur Vorstandssitzung
erschienenen Mitglieder. Stellvertreter haben nur dann Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied,
das sie vertreten, nicht zugegen ist.
Nach außen wird der Verein durch den Obmann vertreten, bei dessen Verhinderung durch den
Obmannstellvertreter.
Scheidet während des Vereinsjahres ein Funktionär und sein Stellvertreter aus, wird eine Nachwahl
notwendig, zu welcher der Obmann (sein Stellvertreter bzw. der sonst dienstälteste Funktionär) eine
außerordentliche Hauptversammlung einberuft. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anwesendenzahl
beschlußfähig (Nachwahl).

§ 11 Die Revisoren:

Unabhängig vom. Vorstand agieren die in der Generalversammlung zu wählenden zwei Revisoren.
Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenführung auf Richtigkeit, ebenso der Gebarung der Vereinsleitung
(Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit). Sie haben jederzeit Belegeinsicht und berichten über das Ergebnis
ihrer Tätigkeit in der jährlichen Generalversammlung. Ein Revisor kann nicht zugleich
Vorstandsmitglied sein.

§ 12 Versammlungen der Vereinsleitung:

Die Leitungssitzungen beruft der Obmann (im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) ein und
führt den Vorsitz. Leitungssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen, mindestens aber einmal
halbjährlich. Beiräte haben gleiches Stimmrecht wie andere Vorstandsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Obmannsstimme, die als letzte abzugeben ist.
Kooptierungen in die Vereinsleitung durch Vorstandsbeschluß sind nur ausnahmsweise zulässig und
bedürfen einer Bestätigung durch Nachwahl, welche vom Obmann binnen drei Monaten ab dem
Kooptierungsbeschluß durchzuführen ist (analog § 10 Absatz 4). Wird die Nachwahl nicht innerhalb
dieser Frist durchgeführt oder in derselben die Bestätigung versagt, erlischt die Gültigkeit der
Kooptierung und das kooptiert gewesene Vorstandsmitglied verliert das Stimmrecht innerhalb der
Vereinsleitung.

§ 13 Zeichnungsberechtigung des Kassenführers:

Der Kassenführer oder sein Stellvertreter können Kassenbelege verbindlich zeichnen, nicht aber
selbständig Rechtsgeschäfte mit Verbindlichkeit für den Verein tätigen (vgl. § 10 Abs.3).

§ 14 Korrespondenzzeichnung:

Eingaben an Behörden oder Ämter sowie öffentliche Bekanntmachungen bedürfen der
Unterfertigung des Obmannes (im Verhinderungsfall seines Stellvertreters) und des Schriftführers
(bzw. seines Stellvertreters). Bei einfachen Korrespondenz stücken dagegen genügt die
Obmannsfertigung oder die Unterschrift des von ihm beauftragten Vorstandsmitgliedes.

§ 15 Schiedsgericht:

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.
In das Schiedsgericht können nur dem Verein seit mindestens einem Jahr angehörende
Vereinsmitglieder entsendet werden. Die Bildung des Schiedsgerichtes beginnt damit, dass ein
Streitteil dem Vorstand zwei Vertrauensleute als Schiedsrichter schriftlich nominiert. In das
Schiedsgericht entsendet jede der Streitparteien je zwei Vertrauensleute. Der Vorstand bestimmt mit
einfacher Mehrheit das fünfte (bzw. siebente etc.) Mitglied, das dem Vorstand aber nicht angehören
darf.
Das vom Vorstand bestimmte Mitglied führt den Vorsitz, stimmt als Letztes ab und fertigt den
Schiedsspruch aus, der mit einfacher Mehrheit zustande kommt.
Wird gegen den Schiedsspruch schriftlich binnen vierzehn Tagen nach dem Zugehen der schriftlichen
Ausfertigung berufen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit vereinsintern endgültig über
die Berufung.“

§ 16 Auflösung des Vereines:

Die freiwillige Vereinsauflösung kann nur in der Generalversammlung durch Zweidrittelbeschluß der
Anwesenden zustandekommen. In diesem Fall ist mit einfacher Mehrheit über das Vereinsvermögen
zu beschließen und der Vorstand hat diesem Beschluß gemäß die Liquidation zu besorgen. Das
Vereinsvermögen ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden.

Stand: 30.10.2022